(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.
(2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus
(3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter
(4) 1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
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