Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
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