1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. 2Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.3.2024 I Nr. 102
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