Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 22.12.2023 I Nr. 408
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