Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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