§ 21a SGB I

Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen bei häuslicher Pflege:
a)
Pflegesachleistung,
b)
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
c)
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
d)
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
2.
teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
3.
Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
a)
soziale Sicherung und
b)
Pflegekurse,
4.
vollstationäre Pflege.

(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:39

G. Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 22.12.2023 I Nr. 408

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