(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.11.2019 I 1626
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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28.11.2019 | Synopse |
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