(1) 1Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. 2Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. 3Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. 4Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.
(2) Die Beratung umfaßt:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 11.7.2022 I 1082
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