1Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. 2Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. 3Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 11.7.2022 I 1082
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