1Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. 2Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 11.7.2022 I 1082
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