§ 61 SBG

Dienststellen ohne Personalrat

In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 13 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldatinnen und Soldaten Vertrauenspersonen nach § 4.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2024 00:47

G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932


Alte Fassungen (a.F.) zu § 61 SBG:
Fassung bis Synopse Archiv
14.06.2021 Synopse Alte Version laden.

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