1Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. 2§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 14.12.2023 I Nr. 365
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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12.04.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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