(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 auf oberste Landesbehörden übertragen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
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