Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 29. Juni 2022 02:37
G. Zuletzt geändert durch Art. 88 V v. 19.6.2020 I 1328
G.
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
30.06.2020 | Synopse |
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