§ 68 PStG

Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten

(1) Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.

(2) Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Abrufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. Bei Datenabrufen in automatisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird. Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen Registereintrag ermöglichen. Bei Verfahren nach § 67 sind ergänzend landesrechtliche Regelungen zu beachten. Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn

1.
die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,
2.
die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten korrespondieren,
3.
zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 eingetragen ist oder
4.
ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4 Satz 2 stillgelegt worden ist.
Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind gebührenfrei.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:50

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2023 I Nr. 190


Alte Fassungen (a.F.) zu § 68 PStG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.10.2022 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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