§ 58 PStG

Lebenspartnerschaftsurkunde

(1) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
2.
Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
3.
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben
1.
die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
2.
das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
3.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,
4.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:49

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2023 I Nr. 190


Alte Fassungen (a.F.) zu § 58 PStG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.10.2022 Synopse Alte Version laden.

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