§ 57 PStG

Eheurkunde

(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
3.
Ort und Tag der Eheschließung.
In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben
1.
die Auflösung der Ehe,
2.
das Nichtbestehen der Ehe,
3.
die Nichtigerklärung der Ehe,
4.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:48

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2023 I Nr. 190


Alte Fassungen (a.F.) zu § 57 PStG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.10.2022 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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