(1) 1Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. 2Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
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