§ 29 PStG

Anzeige durch Personen

Zur Anzeige sind verpflichtet

1.
jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2.
die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3.
jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:49

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2023 I Nr. 190


Alte Fassungen (a.F.) zu § 29 PStG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.10.2022 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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