(1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis erteilenden Behörde
(2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 2 G v. 27.7.2021 I 3146
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