(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit
(4) 1Dieses Gesetz findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 21994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 2 G v. 27.7.2021 I 3146
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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25.05.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
03.08.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
25.05.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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