§ 1a PBefG

Klimaschutz und Nachhaltigkeit

Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 7. November 2024 01:26

G. zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 4 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
G. Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 1a PBefG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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