(1) 1Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. 2Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. 3Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. 4Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.
(2) 1Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. 2Die Ausübung des Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der Satzung davon abhängig gemacht werden, daß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. 3Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über
(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(5) 1Über den Ausschluß entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. 2Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. 3Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. 4In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.8.2021 I 3436
G. Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1994 I 149;
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