Diese Norm wurde als außer Kraft gesetzt markiert. Ihre Inhalte bleiben vorübergehend als Archiv verfügbar.
Diese Verordnung wurde neugefasst. Die neue Verordnung trat am 28.05.2022 in Kraft: Diese finden Sie hier
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.
(3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die
(5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei
(6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei
(7) § 4 ist nicht anzuwenden
(8) § 5 ist nicht anzuwenden
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2394
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.10.2002 I 4197;
WETTBEWERBSRECHT UMSATZSTEUER E-COMMERCE PREISANGABEN MEHRWERTSTEUER MEHRWERTSTEUERSENKUNG PREISANGABENVERORDNUNG PREISNACHLASS Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D