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Diese Verordnung wurde neugefasst. Die neue Verordnung trat am 28.05.2022 in Kraft: Diese finden Sie hier
Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2394
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.10.2002 I 4197;
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