(1) 1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Die Berichtigung kann auch eine Ergänzung der Daten erforderlich machen, wenn eine mangelnde Vollständigkeit die Unrichtigkeit der Daten für den Verarbeitungszweck zur Folge hat. 3Wurden die Daten zuvor an die Polizei übermittelt, ist der übermittelnden Stelle die Berichtigung mitzuteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist. 4Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung durch die Polizei als unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. 5Ist die Berichtigung nicht möglich oder nicht hinreichend, ist eine weitere Verarbeitung der Daten unzulässig. 6Die Daten sind durch die empfangende Stelle unverzüglich zu löschen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich in der Verarbeitung einzuschränken.
(2) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen und die zu dem Betroffenen geführten Akten zu vernichten, wenn
2Wurden die Daten übermittelt, ist dem Empfänger die Löschung unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1Löschung und Vernichtung unterbleiben, soweit und solange
2In diesen Fällen sind die Daten in der Verarbeitung einzuschränken. 3Sie dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken oder mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden. 4Wurden die Daten übermittelt, ist dem Empfänger die Verarbeitungseinschränkung unverzüglich mitzuteilen.
(4) 1Der Betroffene kann nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 die unverzügliche Berichtigung oder Löschung verlangen. 2Im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist. 3Kann die Richtigkeit der Daten nicht erwiesen werden, werden die Daten in der Verarbeitung eingeschränkt. 4In diesem Fall wird der Betroffene unterrichtet, bevor die Verarbeitungseinschränkung aufgehoben wird. 5Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Bearbeitung ihres Anliegens von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden.
(5) 1Der Betroffene wird unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt, wie mit dem Antrag nach Abs. 4 verfahren wird, falls über ihn nicht unverzüglich entschieden wird. 2Soweit ein Antrag abgelehnt wird, ist der Betroffene hierüber schriftlich und unter Mitteilung der Gründe zu unterrichten. 3Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er Beschwerde bei dem Landesbeauftragten einlegen, seine Rechte auch über diesen ausüben oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. 4Unterrichtungen können unterbleiben, soweit und solange hierdurch
(6) Bei offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträgen können angemessene Kosten erhoben werden, soweit nicht ausnahmsweise schon von der Bearbeitung abgesehen werden kann.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 07.05.2023.
G. Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 691) geändert worden istPolizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 418) geändert worden ist
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