(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(2) 1Die Speicherung und anderweitige Verarbeitung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erhoben worden sind. 2Die Verarbeitung einschließlich einer erneuten Speicherung und einer Veränderung sowie die Übermittlung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte oder dies anderweitig besonders gestattet ist.
(3) 1Daten, die erhoben wurden, ohne dass die Voraussetzungen für ihre Erhebung vorgelegen haben, dürfen nur dann weiterverarbeitet werden, wenn
2Hinsichtlich der Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 gilt Art. 41 Abs. 5 Satz 4 bis 7 entsprechend.
(4) Die Polizei darf folgende Grunddaten einer Person stets verarbeiten, um die Identität der Person festzustellen:
(5) 1Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft wird, ob die Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). 3Für nichtautomatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. 4Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
5Es ist ein Verfahren festzulegen, das die Einhaltung der Fristen sicherstellt.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 07.05.2023.
G. Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 691) geändert worden istPolizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 418) geändert worden ist
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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10.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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