Art. 30 PAG

Allgemeine Grundsätze

Bayern

(1) Vorbehaltlich abweichender Regelung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Datenverarbeitungen der Polizei nach diesem Gesetz, unabhängig davon, ob diese in Akten, Dateien oder anderer Form erfolgen.

(2) 1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist zulässig,

1.
soweit andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten, gefährdet oder wesentlich erschwert ist,
2.
zur Abwehr von
a)
Gefahren oder
b)
drohenden Gefahren für ein bedeutendes Rechtsgut,
3.
wenn der Betroffene der Datenverarbeitung schriftlich zugestimmt hat und die Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, zu dem die Zustimmung erteilt wurde; vor Erteilung der Zustimmung ist der Betroffene über den Zweck der Verarbeitung sowie darüber aufzuklären, dass er die Zustimmung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann,
4.
wenn der Betroffene sie bereits offensichtlich öffentlich gemacht hat oder
5.
wenn dies zu Zwecken der Eigensicherung erforderlich ist.

2Solche Daten sollen besonders gekennzeichnet und der Zugriff darauf besonders ausgestaltet werden, wenn und soweit dies der Schutz des Betroffenen erfordert.

(3) Soweit möglich soll erkennbar werden, ob Daten auf Tatsachen oder persönlichen Einschätzungen beruhen.

(4) Bei einer Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einer begangenen oder drohenden Straftat soll nach Möglichkeit unterschieden werden, ob die Daten

1.
Verdächtige,
2.
Verurteilte,
3.
Opfer oder
4.
andere Personen

betreffen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 22:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.08.2023.
G. Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 691) geändert worden istPolizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 418) geändert worden ist

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