Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
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