(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.
(2) 1Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. 2Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. 3Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.11.2021 I 4786
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