1Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer. 2Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2022 I 1174
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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