§ 64 MsbG

Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten

Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 03:01

G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 405


Alte Fassungen (a.F.) zu § 64 MsbG:
Fassung bis Synopse Archiv
26.05.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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