1Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber für die in § 50 Absatz 2 Nummer 7 genannten Zwecke und nach Maßgabe von § 57 dem Netzbetreiber oder den von der Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach § 75 benannten Stellen Stammdaten mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways zu übermitteln. 2Stammdaten sind spätestens zwölf Monate nach dauerhafter Stilllegung der jeweiligen Anlage zu löschen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
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