§ 57 MsbG

Erhebung von Stammdaten

Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum erforderlichen Zeitpunkt erhoben werden, insbesondere

1.
bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein intelligentes Messsystem und
2.
bei jeder wesentlichen Änderung eines Stammdatums.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:08

G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 405

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