§ 32 MsbG

Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen

(1) 1Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. 2§ 61 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Preisobergrenze.


Fußnote Paragraph

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 03:07

G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 405


Alte Fassungen (a.F.) zu § 32 MsbG:
Fassung bis Synopse Archiv
26.05.2023 Synopse Alte Version laden.

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