(1) 1Messstellenverträge regeln die Durchführung des Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. 2Für Verträge nach § 9 Absatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Messstellenverträge müssen insbesondere Folgendes regeln:
(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.
Fußnote Paragraph
(+++ § 10 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 4 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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26.05.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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