Art. 36 MMVO

Ausschussverfahren

Europäische Union

(1) Die Kommission wird von dem gemäß dem Beschluss 2001/528/EG der Kommission (31) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.


Standangaben Gesetz

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Diese Norm wird nicht automatisch aktualisiert. Datenstand: 17. September 2022 17:42

G.

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