Art. 14 MMVO

Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen

Europäische Union

Folgende Handlungen sind verboten:

a)

das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,

b)

Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen, oder

c)

die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.


Standangaben Gesetz

Keine Aktualisierung...
Diese Norm wird nicht automatisch aktualisiert. Datenstand: 17. September 2022 17:42

G.

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