Folgende Handlungen sind verboten:
a) |
das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu, |
b) |
Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen, oder |
c) |
die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen. |
Standangaben Gesetz
G.
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