Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen | MarkenG | Teil 2

Teil 2 | MarkenG

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Abschnitt 1

Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang

§ 3 MarkenG
Als Marke schutzfähige Zeichen
§ 4 MarkenG
Entstehung des Markenschutzes
§ 5 MarkenG
Geschäftliche Bezeichnungen
§ 6 MarkenG
Vorrang und Zeitrang

Abschnitt 2

Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung

§ 7 MarkenG
Inhaberschaft
§ 8 MarkenG
Absolute Schutzhindernisse
§ 9 MarkenG
Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
§ 10 MarkenG
Notorisch bekannte Marken
§ 11 MarkenG
Agentenmarken
§ 12 MarkenG
Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
§ 13 MarkenG
Sonstige ältere Rechte

Abschnitt 3

Schutzinhalt, Rechtsverletzungen

§ 14 MarkenG
Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
§ 14a MarkenG
Waren unter zollamtlicher Überwachung
§ 15 MarkenG
Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
§ 16 MarkenG
Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
§ 17 MarkenG
Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
§ 18 MarkenG
Vernichtungs- und Rückrufansprüche
§ 19 MarkenG
Auskunftsanspruch
§ 19a MarkenG
Vorlage- und Besichtigungsansprüche
§ 19b MarkenG
Sicherung von Schadensersatzansprüchen
§ 19c MarkenG
Urteilsbekanntmachung
§ 19d MarkenG
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Abschnitt 4

Schranken des Schutzes

§ 20 MarkenG
Verjährung
§ 21 MarkenG
Verwirkung von Ansprüchen
§ 22 MarkenG
Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
§ 23 MarkenG
Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
§ 24 MarkenG
Erschöpfung
§ 25 MarkenG
Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
§ 26 MarkenG
Benutzung der Marke

Abschnitt 5

Marken als Gegenstand des Vermögens

§ 27 MarkenG
Rechtsübergang
§ 28 MarkenG
Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber
§ 29 MarkenG
Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
§ 30 MarkenG
Lizenzen
§ 31 MarkenG
Angemeldete Marken
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 104/89 (CELEX Nr: 389L0104) +++)

Das G wurde als Artikel 1 G (423-5-1) v. 25.10.1994 I 3082 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 50 Abs. 3 dieses G nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 mWv 1.1.1995 in Kraft getreten.
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