(1) 1Die Beteiligten können vor dem Bundespatentgericht den Rechtsstreit selbst führen. 2§ 96 bleibt unberührt.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Bundespatentgericht vertretungsbefugt nur
(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. 2Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. 3Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(5) 1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2Sie kann nachgereicht werden. 3Das Bundespatentgericht kann hierfür eine Frist bestimmen.
(6) 1Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. 2Das Bundespatentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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