(1) 1Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. 2War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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