(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
(2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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18.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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