(1) 1Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassen werden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 genannten Zwecke erlassen werden. 2Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5.
(2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.12.2022 I 2752
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253; 2022 I 28
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