(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung,
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.12.2022 I 2752
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253; 2022 I 28
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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27.01.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
19.01.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
11.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
06.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
28.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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