Eine zentrale Gegenpartei, der eine Zulassung nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erteilt worden ist, hat die Bundesanstalt über den Eingang von Anträgen auf Zugangsgewährung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie das Stellen eines Antrags auf Zugangsgewährung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu informieren. Die Bundesanstalt kann der zentralen Gegenpartei
Fußnote Paragraph
(+++ §§ 53e bis 53n: Zur Anwendung vgl. § 6 KfWV +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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15.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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