§ 10b KWG

Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung

Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur

1.
Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
2.
Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
3.
Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c,
4.
Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d,
5.
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3,
6.
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,
7.
Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und
8.
Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.
Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.


Fußnote Paragraph

(+++ §§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:10

G. zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 10b KWG:
Fassung bis Synopse Archiv
10.03.2021 Synopse Alte Version laden.
28.12.2020 Synopse

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