Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
Fußnote Paragraph
(+++ § 2 Nr. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 2a +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D