Allgemeine Vorschriften
Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Kreislaufwirtschaft
Abfallbeseitigung
Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
Produktverantwortung
Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
Überwachung
Entsorgungsfachbetriebe
Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
Schlussbestimmungen
Änderungen an diesem Gesetz als übersichtliche Synopsen finden Sie hier:
Synopsen KrWG(+++ Textnachweis ab: 1.6.2012 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 24.2.2012 I 212 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 6 dieses G am 1.6.2012 in Kraft. § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 2, die §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 7, die §§ 16 und 23 Absatz 4, die §§ 24, 25 und 26 Absatz 1, § 36 Absatz 4 Satz 4, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 2, die §§ 43 und 48 Satz 2, die §§ 52 und 53 Absatz 6, § 54 Absatz 7, § 55 Absatz 2, die §§ 57 und 59 Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 3, die §§ 61, 65 und 67 und 68 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(+++ Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 4 +++)