§ 354 KAGB

Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3

§ 342 Absatz 3 gilt für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geschlossenen Publikums-AIF erst ab dem 22. Juli 2014.


Fußnote Paragraph

(+++ § 354: Zur Anwendung vgl. § 353 Abs. 5 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51

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