Auf die Werbung von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften findet § 23 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.
Fußnote Paragraph
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1, § 54 Abs. 4 Satz 1 u. § 66 Abs. 4 Satz 1 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
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